Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs.1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E.4.2.6). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt war primär hinsichtlich des Tatbestands der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zu -9-