4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hat die Strafsache gegen den Beschuldigten folglich zu Recht wegen klaren Fehlens einer Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.