Stellungnahme vom 4. April 2023, "Materielles" Abs. 1) – daran nichts zu ändern. Die Unwissenheit über die Rechtslage reicht als Begründung für das Versäumnis grundsätzlich ohnehin nicht aus. Eine Wiederherstellung der Frist fällt daher ausser Betracht. Demnach fehlte es vorliegend an einem rechtsgültigen Strafantrag der Beschwerdeführerin und damit an einer Prozessvoraussetzung.