noch unterbrochen werden (BGE 118 IV 325 E. 2b; RIEDO, a.a.O., N. 4 zu Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Strafanzeige vom 19. Dezember 2022 keine Gründe genannt, weshalb sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dass die Beschwerdeführerin zuerst eine einvernehmliche Lösung suchte bzw. von der E. erst am 20. Dezember 2022 (nota bene einen Tag nach ihrer Anzeige vom 19. Dezember 2022) über die Möglichkeit eines Strafantrags informiert wurde, vermag – entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde, Abs. 3; Beschwerdebeilage 3; Stellungnahme vom 4. April 2023, "Materielles" Abs. 1) – daran nichts zu ändern.