Inwiefern für die Kenntnis der Tat das eingereichte Gutachten vom 11. November 2022 – sofern dieses vorliegend überhaupt von einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgeht (vgl. Beschwerdebeilage 2, Gutachten vom 11. November 2022, S. 4 Ziff. 2 und 6) – erforderlich ist, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Abs. 3) nicht ersichtlich. Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB war folglich im Zeitpunkt des Strafantrags vom 19. Dezember 2022 längst abgelaufen. Da es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie weder erstreckt -8-