C. über die Entfernung des Glassplitters informiert wurde. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist zudem ersichtlich, dass sie am 4. Januar 2022 den Splitter auf den Röntgenbildern deutlich erkennen konnte ("Tagebuch", Zeile 4. Januar 2022) und bereits am 8. Januar 2022 von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ausgegangen ist ("Tagebuch", Zeile 8. Januar 2022; "Mail an Dr. B.; B. erhält Mail mit Info der 2.OP und dass E. die äerztl. Sorgfaltspflicht verletzt wurde[.