4.2. Beim in Frage kommenden Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt. Den Akten ist zu entnehmen, dass med. prakt. C. am 5. Januar 2022 den Glassplitter aus dem rechten Daumen der Beschwerdeführerin extrahierte (Ambulanter Operationsbericht von med. prakt. C. vom 6. Januar 2022). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags oder zumindest zeitnah von med. prakt. C. über die Entfernung des Glassplitters informiert wurde.