Für die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO (RIEDO, a.a.O., N. 37 zu Art. 31 StGB). Die Frist ist demnach eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handeln der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).