den Antragsberechtigten gleichzeitig davon schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 31 StGB). Nicht verlangt wird hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizialoder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Blosse Rechtsunkenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis sodann nicht (BGE 103 IV 131 E. 2).