4. 4.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, innert einer Frist von drei Monaten die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 31 StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 Satz 2 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art.