Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geringfügige Einschränkung der Funktion bzw. die geschilderten Schmerzen genügen für die Bejahung einer schweren Körperverletzung nicht. Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verletzung und die Tatumstände erfüllen den Tatbestand einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB offensichtlich nicht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigung könnte jedoch eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB darstellen (E. 4 hiernach).