Die Beschwerdeführerin kann den rechten Daumen gemäss ihren eigenen Ausführungen folglich normal biegen und verspürt lediglich geringe Schmerzen. Eine dauernde Einschränkung der Funktionsfähigkeit ist daher zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.4). Die Narbe ist sodann gut verheilt (Foto 10 vom 19. Dezember 2022). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geringfügige Einschränkung der Funktion bzw. die geschilderten Schmerzen genügen für die Bejahung einer schweren Körperverletzung nicht.