offen bleiben, da die Nichtanhandnahmeverfügung so oder anders zu Recht erfolgte. 3.3. Auch wenn ein wichtiges Glied beeinträchtigt wird, liegt nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Dies ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (Art. 122 StGB und Art. 125 Abs. 2 StGB; ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 122 StGB; vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.2).