aber dieser hätte durch eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Operation […] eindeutig vermieden werden können"; Beilage E-Mail vom 8. Januar 2022 zur Stellungnahme vom 2. Mai 2023: "Ihr Vorgehen […] war aus meiner Sicht teilweise unsachgemäss, fahrlässig – wenn nicht grobfahrlässig und verletzt die ärztliche Sorgfaltspflicht[.]"). Eine vorsätzliche Tatbegehung ist daher nicht annähernd ersichtlich. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist daher – wenn überhaupt – von einem fahrlässigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 4 hiernach) kann dies jedoch vorliegend -6-