Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ansatzweise darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den Glassplitter (eventual- )vorsätzlich nicht entfernte. Aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten "bleibenden Schaden" sowie dem Ausmass der Verletzung lässt sich ein Eventualvorsatz nicht per se schliessen (Beschwerde, Abs. 4). Ihre Verweise auf eine andere Operation an einem Bekannten, die ebenfalls vom Beschuldigten durchgeführt worden sei, sind sodann unbehilflich und stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt (vgl. Beschwerde, Abs. 4; Stellungnahme vom 4. April 2023, "Formelles" Abs. 3).