3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Dezember 2021 vom Beschuldigten operiert und dabei der im Daumen der Beschwerdeführerin befindliche Glassplitter nicht entfernt (Operationsbericht von Dr. med. B. vom 6. Dezember 2021; Ambulanter Operationsbericht von med. prakt. C. vom 6. Januar 2022). Wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend festhielt (E. 2 der angefochtenen Verfügung), sind der von der Beschuldigten geschilderte Tatvorwurf und insbesondere die geltend gemachten Tatfolgen (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1 hiervor) einzig unter dem Aspekt der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu prüfen (vgl. E. 3.2 und 3.3 nachfolgend).