Die lange Durchlaufzeit ab Beauftragung der E. bis zum Erhalt des Fachexpertenberichts vom 14. Dezember 2022 habe sie nicht beeinflussen können. Darum sei die Frist von drei Monaten erst ab dem 14. Dezember 2022, also nach Erhalt des Gutachtens, zu rechnen. Es bestehe sodann die Vermutung des Eventualvorsatzes, da die Beschwerdeführerin einen bleibenden Schaden habe und diesen als schwere Körperverletzung beurteile. -5-