2.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe per 23. März 2022 nicht wissen können, dass sie einen Strafantrag habe stellen müssen. Die E. habe erstmals im E-Mail vom 20. Dezember 2022 und nach Vorliegen des Fachexpertengutachtens erwähnt, dass sie einen Strafantrag stellen könne. Sie habe erst mit Erhalt des Gutachtens davon ausgehen dürfen, dass ein mutmasslicher Straffall vorliege, weil dieses fahrlässiges Verhalten in Erwägung ziehe. Die lange Durchlaufzeit ab Beauftragung der E. bis zum Erhalt des Fachexpertenberichts vom 14. Dezember 2022 habe sie nicht beeinflussen können.