2. 2.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abhängt, gehört bei Antragsdelikten das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags gemäss Art. 30 ff. StGB (Art. 303 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 317 f.). Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist nach Art. 310 Abs. 1 lit.