118 Abs. 1 StPO) der Beschwerdeführerin sind gegeben. Ihre Intention, wonach die Anzeige primär bewirken solle, dass sich der Beschuldigte in Zukunft mehr Gedanken vor einer Operation mache und besser auf seine Patienten eingehe (Polizeibericht vom 20. Dezember 2022), ist diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden (Beschwerdeantwort, N. A. 2) und mit der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 4. April 2023, "Formelles" Abs. 1 f.) – für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation nicht von Belang. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art.