3.5. Am 4. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein und beantragte, was folgt: " Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, «die Beschwerde sei abzuweisen», bitte ich nicht stattzugeben, sondern auf die Beschwerde einzutreten. Die im Antrag der Staatsanwaltschaft angesprochene «übliche Kostenfolge» bitte ich transparent und für mich verständlich darzulegen." 3.6. Der Beschuldigte replizierte am 19. April 2023. 3.7. Am 25. April 2023 nahm die Beschwerdeführerin am Obergericht Einsicht in die Akten. 3.8. Am 2. Mai 2023 duplizierte die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: