3.2. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Zustellung am 28. Februar 2023) verlangte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau von der Beschwerdeführerin eine Leistung von Fr. 1'000.00 als Sicherheit für allfällige Kosten. Die Beschwerdeführerin bezahlte die verlangte Sicherheit am 6. März 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden erstattete am 9. März 2023 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 28. März 2023 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.