2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 18. Januar 2023 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 20. Januar 2023 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihr am 26. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, die "Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten" und Akteneinsicht.