Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.50 (STA.2023.27) Art. 180 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 18. Januar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 19. Dezember 2022 erstattete A. (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei F. Strafanzeige gegen B. (fortan: Beschuldigter) und stellte Strafantrag wegen aller anwendbarer Antragsdelikte. Dabei führte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei am 3. Dezember 2021 am rechten Daumen operiert worden. Dies, nachdem sie sich beim Zusam- menlesen der Glasscherben eines kaputtgegangenen Weinglases am rechten Daumen geschnitten habe. Es habe der Verdacht bestanden, dass sich eine Glasscherbe im Daumen befunden habe. Der Beschuldigte habe aber keine Glasscherbe finden können, jedoch einen Knochensplitter sowie ein angerissenes Band. Nach der Operation seien die Fäden viel zu früh gezogen worden und die Wunde habe sich entzündet. Danach sei sie im Spital D. ein zweites Mal operiert und der Glassplitter entfernt worden. Ge- mäss Aussagen dieses Arztes sei die erste Operation falsch durchgeführt worden. Seit der ersten Operation habe sie unterhalb der Narbe eine kleine Stelle, an welcher sie kein Gefühl mehr habe. Manchmal zwicke es dort auch, so als ob es einen elektrischen Schlag gegeben hätte. Den Daumen könne sie aber sonst normal bewegen. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 18. Januar 2023 die Nichtan- handnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, was von der Ober- staatsanwaltschaft am 20. Januar 2023 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihr am 26. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte, die "Wiederaufnahme des Verfahrens ge- gen den Beschuldigten" und Akteneinsicht. 3.2. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Zustellung am 28. Februar 2023) verlangte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau von der Beschwerdeführerin eine Leis- tung von Fr. 1'000.00 als Sicherheit für allfällige Kosten. Die Beschwerde- führerin bezahlte die verlangte Sicherheit am 6. März 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden erstattete am 9. März 2023 die Beschwer- deantwort. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 28. März 2023 beantragte der Beschuldigte die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Am 4. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellung- nahme ein und beantragte, was folgt: " Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, «die Beschwerde sei abzuweisen», bitte ich nicht stattzugeben, sondern auf die Beschwerde einzutreten. Die im Antrag der Staatsanwaltschaft angesprochene «übliche Kosten- folge» bitte ich transparent und für mich verständlich darzulegen." 3.6. Der Beschuldigte replizierte am 19. April 2023. 3.7. Am 25. April 2023 nahm die Beschwerdeführerin am Obergericht Einsicht in die Akten. 3.8. Am 2. Mai 2023 duplizierte die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die prozessuale Geschädigten- (Art. 115 Abs. 1 StPO) und die davon ab- hängige Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO) der Beschwerdeführerin sind gegeben. Ihre Intention, wonach die Anzeige primär bewirken solle, dass sich der Beschuldigte in Zukunft mehr Gedan- ken vor einer Operation mache und besser auf seine Patienten eingehe (Polizeibericht vom 20. Dezember 2022), ist diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden (Beschwerdeantwort, N. A. 2) und mit der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 4. April 2023, "For- melles" Abs. 1 f.) – für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation nicht von Belang. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit ein- zutreten. -4- 2. 2.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens ab- hängt, gehört bei Antragsdelikten das Vorliegen eines rechtsgültigen Straf- antrags gemäss Art. 30 ff. StGB (Art. 303 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 317 f.). Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 303 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die angefochtene Nichtanhand- nahme mit dem verspäteten Stellen des Strafantrags. Mit Schreiben vom 23. März 2022 habe die E. den Beschuldigten angeschrieben, dass sie die Beschwerdeführerin vertrete und er seine Haftpflichtversicherung bekannt geben solle. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie erst am 23. März 2022 von einer allfälligen Sorgfaltspflichtverlet- zung und der Identität des Beschuldigten gewusst habe. Demgemäss habe die Strafantragsfrist i.S.v. Art. 31 StGB zu Gunsten der Beschwerdeführerin erst am 23. März 2022 zu laufen begonnen und am 23. Juni 2022 geendet. Der Strafantrag vom 19. Dezember 2022 sei damit klar und eindeutig ver- spätet erfolgt (angefochtene Verfügung, E. 2). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe per 23. März 2022 nicht wissen können, dass sie einen Strafantrag habe stellen müssen. Die E. habe erstmals im E-Mail vom 20. Dezember 2022 und nach Vorliegen des Fachexpertengutachtens erwähnt, dass sie einen Strafantrag stellen könne. Sie habe erst mit Erhalt des Gutachtens davon ausgehen dürfen, dass ein mutmasslicher Straffall vorliege, weil dieses fahrlässiges Verhal- ten in Erwägung ziehe. Die lange Durchlaufzeit ab Beauftragung der E. bis zum Erhalt des Fachexpertenberichts vom 14. Dezember 2022 habe sie nicht beeinflussen können. Darum sei die Frist von drei Monaten erst ab dem 14. Dezember 2022, also nach Erhalt des Gutachtens, zu rechnen. Es bestehe sodann die Vermutung des Eventualvorsatzes, da die Beschwer- deführerin einen bleibenden Schaden habe und diesen als schwere Kör- perverletzung beurteile. -5- 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Dezember 2021 vom Beschuldigten operiert und dabei der im Daumen der Beschwerdeführerin befindliche Glassplitter nicht entfernt (Operationsbericht von Dr. med. B. vom 6. De- zember 2021; Ambulanter Operationsbericht von med. prakt. C. vom 6. Ja- nuar 2022). Wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend festhielt (E. 2 der angefochtenen Verfügung), sind der von der Beschuldigten geschilderte Tatvorwurf und insbesondere die geltend gemachten Tatfolgen (vgl. Pro- zessgeschichte Ziff. 1 hiervor) einzig unter dem Aspekt der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu prüfen (vgl. E. 3.2 und 3.3 nachfolgend). 3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tat- bestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (statt vieler BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ansatzweise darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den Glassplitter (eventual- )vorsätzlich nicht entfernte. Aus dem von der Beschwerdeführerin behaup- teten "bleibenden Schaden" sowie dem Ausmass der Verletzung lässt sich ein Eventualvorsatz nicht per se schliessen (Beschwerde, Abs. 4). Ihre Ver- weise auf eine andere Operation an einem Bekannten, die ebenfalls vom Beschuldigten durchgeführt worden sei, sind sodann unbehilflich und ste- hen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt (vgl. Be- schwerde, Abs. 4; Stellungnahme vom 4. April 2023, "Formelles" Abs. 3). Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten zudem wiederholt ledig- lich ein (grob-)fahrlässiges Verhalten vor (Schreiben "Vorwurf" vom 19. De- zember 2022, S. 1: "fahrlässige/grobfahrlässige Körperverletzung"; Stel- lungnahme vom 4. April 2023, "Formelles", Abs. 2: "[…] ändert nichts da- ran, dass er an mir grobfahrlässig gehandelt hat"., "Materielles" Abs. 2: "Fehler passieren; aber dieser hätte durch eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Operation […] eindeutig vermieden werden können"; Beilage E-Mail vom 8. Januar 2022 zur Stellungnahme vom 2. Mai 2023: "Ihr Vorgehen […] war aus meiner Sicht teilweise unsachgemäss, fahrläs- sig – wenn nicht grobfahrlässig und verletzt die ärztliche Sorgfaltspflicht[.]"). Eine vorsätzliche Tatbegehung ist daher nicht annähernd ersichtlich. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist daher – wenn überhaupt – von einem fahrlässigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 4 hiernach) kann dies jedoch vorliegend -6- offen bleiben, da die Nichtanhandnahmeverfügung so oder anders zu Recht erfolgte. 3.3. Auch wenn ein wichtiges Glied beeinträchtigt wird, liegt nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Dies ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (Art. 122 StGB und Art. 125 Abs. 2 StGB; ROTH/BERKEMEIER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 122 StGB; vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.2). Anlässlich der Strafanzeige vom 19. Dezember 2022 führte die Beschwer- deführerin aus, sie habe seit der Operation unterhalb der Narbe eine kleine Stelle, in welcher sie kein Gefühl mehr habe. Manchmal zwicke es dort auch, so als ob es einen elektrischen Schlag gegeben hätte. Den Daumen könne sie aber sonst normal bewegen (Polizeibericht vom 20. Dezember 2022, S. 2; Stellungnahme vom 4. April 2023, "Materielles" Abs. 2). Die Beschwerdeführerin kann den rechten Daumen gemäss ihren eigenen Aus- führungen folglich normal biegen und verspürt lediglich geringe Schmer- zen. Eine dauernde Einschränkung der Funktionsfähigkeit ist daher zu ver- neinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.4). Die Narbe ist sodann gut verheilt (Foto 10 vom 19. Dezember 2022). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geringfügige Einschränkung der Funktion bzw. die geschilderten Schmerzen genügen für die Bejahung einer schweren Körperverletzung nicht. Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verletzung und die Tatum- stände erfüllen den Tatbestand einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB offensichtlich nicht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigung könnte jedoch eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB darstellen (E. 4 hiernach). 4. 4.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, innert einer Frist von drei Monaten die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 31 StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter be- kannt wird (Art. 31 Satz 2 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei er- forderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (RIEDO, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 31 StGB). Verlangt ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und -7- den Antragsberechtigten gleichzeitig davon schützt, wegen falscher An- schuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 31 StGB). Nicht verlangt wird hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Blosse Rechtsunkenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis sodann nicht (BGE 103 IV 131 E. 2). Für die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO (RIEDO, a.a.O., N. 37 zu Art. 31 StGB). Die Frist ist demnach eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handeln der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 4.2. Beim in Frage kommenden Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körper- verletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt. Den Akten ist zu entnehmen, dass med. prakt. C. am 5. Januar 2022 den Glas- splitter aus dem rechten Daumen der Beschwerdeführerin extrahierte (Am- bulanter Operationsbericht von med. prakt. C. vom 6. Januar 2022). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags oder zu- mindest zeitnah von med. prakt. C. über die Entfernung des Glassplitters informiert wurde. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Un- terlagen ist zudem ersichtlich, dass sie am 4. Januar 2022 den Splitter auf den Röntgenbildern deutlich erkennen konnte ("Tagebuch", Zeile 4. Januar 2022) und bereits am 8. Januar 2022 von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ausgegangen ist ("Tagebuch", Zeile 8. Januar 2022; "Mail an Dr. B.; B. erhält Mail mit Info der 2.OP und dass E. die äerztl. Sorg- faltspflicht verletzt wurde[.]"; Beilage E-Mail vom 8. Januar 2022 zur Stel- lungnahme vom 2. Mai 2023: "Ihr Vorgehen […] war aus meiner Sicht teil- weise unsachgemäss, fahrlässig – wenn nicht grobfahrlässig und verletzt die ärztliche Sorgfaltspflicht[.]"). Die Beschwerdeführerin hat folglich spä- testens am 8. Januar 2022 von der Tat sowie dem Täter Kenntnis erlangt. Inwiefern für die Kenntnis der Tat das eingereichte Gutachten vom 11. No- vember 2022 – sofern dieses vorliegend überhaupt von einer Sorgfalts- pflichtverletzung ausgeht (vgl. Beschwerdebeilage 2, Gutachten vom 11. November 2022, S. 4 Ziff. 2 und 6) – erforderlich ist, ist entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Abs. 3) nicht ersichtlich. Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB war folglich im Zeitpunkt des Strafantrags vom 19. Dezember 2022 längst abgelaufen. Da es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie weder erstreckt -8- noch unterbrochen werden (BGE 118 IV 325 E. 2b; RIEDO, a.a.O., N. 4 zu Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Strafanzeige vom 19. Dezember 2022 keine Gründe genannt, weshalb sie an der Säum- nis kein Verschulden trifft. Dass die Beschwerdeführerin zuerst eine einver- nehmliche Lösung suchte bzw. von der E. erst am 20. Dezember 2022 (nota bene einen Tag nach ihrer Anzeige vom 19. Dezember 2022) über die Möglichkeit eines Strafantrags informiert wurde, vermag – entgegen ih- rer Ansicht (Beschwerde, Abs. 3; Beschwerdebeilage 3; Stellungnahme vom 4. April 2023, "Materielles" Abs. 1) – daran nichts zu ändern. Die Un- wissenheit über die Rechtslage reicht als Begründung für das Versäumnis grundsätzlich ohnehin nicht aus. Eine Wiederherstellung der Frist fällt da- her ausser Betracht. Demnach fehlte es vorliegend an einem rechtsgültigen Strafantrag der Beschwerdeführerin und damit an einer Prozessvorausset- zung. 4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hat die Strafsache gegen den Beschuldigten folglich zu Recht wegen klaren Fehlens einer Prozessvoraussetzung ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzu- sprechen. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs.1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs.2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs.1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E.4.2.6). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt war primär hin- sichtlich des Tatbestands der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zu -9- prüfen. Hierbei handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Demzufolge hat die Beschwerdeführerin den Beschuldigten für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte vorliegend keine Honorarnote ein. Angesichts des Verfahrensgegenstands sowie des Umfangs der ein- gereichten Rechtsschriften – die Beschwerdeantwort vom 28. März 2023 umfasst vier Seiten, die Eingabe vom 19. April 2023 drei Sätze – erscheint ein Aufwand von 3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 732.15 festzusetzen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 107.00, zusammen Fr. 1'107.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 107.00 zu bezahlen hat. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Ent- schädigung von Fr. 732.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 10 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza