1. Gemäss Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil in den Verfahren 1B_614/2022 und 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 (abrufbar unter: www.bger.ch / Presse/Aktuelles / Medienmitteilungen [zuletzt besucht am: 24. Januar 2023]) verfügt die Staatsanwaltschaft über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte betreffend die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegen Beschuldigte. Das Bundesgericht gab damit die bisherige Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts per sofort auf.