3.4. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Postaufgabe [Eingang beim Obergericht vorab per E-Mail am 11. Januar 2023]) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 4. Januar 2023 sei nicht nur abzuweisen, sondern es sei darauf nicht einzutreten. 3.5. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 entzog der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte die unverzügliche Haftentlassung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: