3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin: " 1. Die Beschwerde der STA sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2023 sei zu bestätigen und meine Klientin sei gegen Anordnung von Ersatzmassnahmen umgehend aus der U-Haft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft."