3. 3.1. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2023 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Eingabe vom 4. Januar 2023 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2023 und die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Beschwerdegegnerin für die Dauer von drei Monaten. 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 5. Januar 2023 die vorsorgliche Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht an. -3-