2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. Dezember 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung der Beschwerdegegnerin an. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für die Dauer von drei Monaten, also bis zum 3. April 2023, Ersatzmassnahmen an.