Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.4 (HA.2022.586; STA.2021.332) Art. 25 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, führerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschwerde- A._____, gegnerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, […] Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 4. Januar 2023 betreffend den Antrag auf Verlängerung der Untersu- chungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A. (fortan: Be- schwerdegegnerin) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen, evtl. ge- werbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Die Beschwerdegegnerin wurde am 25. Oktober 2022 festgenommen. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau über die Beschwerdegegnerin Untersuchungs- haft bis einstweilen am 25. Dezember 2022 an. 2.2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdegeg- nerin vom 21. November 2022 ab. 2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. Dezember 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Verlängerung der Unter- suchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungs- gesuch ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung der Beschwerde- gegnerin an. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau für die Dauer von drei Monaten, also bis zum 3. April 2023, Ersatzmassnahmen an. 3. 3.1. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 4. Januar 2023 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Eingabe vom 4. Januar 2023 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2023 und die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Beschwerdegegnerin für die Dauer von drei Monaten. 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 5. Januar 2023 die vorsorgliche Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens vor Obergericht an. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin: " 1. Die Beschwerde der STA sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2023 sei zu bestätigen und meine Klientin sei gegen Anordnung von Ersatzmass- nahmen umgehend aus der U-Haft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwalt- schaft." 3.4. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Postaufgabe [Eingang beim Obergericht vorab per E-Mail am 11. Januar 2023]) beantragte die Beschwerdegegne- rin, die Beschwerde vom 4. Januar 2023 sei nicht nur abzuweisen, sondern es sei darauf nicht einzutreten. 3.5. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 entzog der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte die unverzügli- che Haftentlassung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil in den Verfahren 1B_614/2022 und 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 (abrufbar unter: www.bger.ch / Presse/Aktuelles / Medienmitteilungen [zuletzt besucht am: 24. Januar 2023]) verfügt die Staatsanwaltschaft über kein Beschwerde- recht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte betreffend die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft gegen Beschuldigte. Das Bundesgericht gab damit die bishe- rige Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts per sofort auf. 2. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Januar 2023 (vgl. E. 1 hiervor) verfügt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau über kein Beschwerderecht gegen die angefochtene Verfügung des Zwangsmass- -4- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2023. Auf die Be- schwerde ist daher mangels Legitimation der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Beschwerde gemäss Art. 222 StPO nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser