Es sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, die den Beschwerdeführer vor Verdunkelungshandlungen abhalten könnten. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Kindeswohl seiner Tochter argumentiert, ist der Einwand unbehelflich, da ein gewichtigeres öffentliches Interesse an der Aufklärung der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten besteht, welches das Kindeswohl überwiegt. Die Trennung von seiner Tochter stellt eine unmittelbare gesetzmässige Folge der Untersuchungshaft dar. Diese Konsequenz ist hinzunehmen, zumal vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, die zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten.