3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der beantragten Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines besonderen Haftgrunds bestreitet, vermag dies nach dem in E. 3.2.4 Ausgeführten nicht zu überzeugen. Da es sich um die erstmalige Haftanordnung handelt, ist die Untersuchungshaft in Anbetracht der drohenden Strafe auch hinsichtlich ihrer Dauer (im Falle einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft) nicht zu beanstanden. Es sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, die den Beschwerdeführer vor Verdunkelungshandlungen abhalten könnten.