3.3. Mit der Bejahung der Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3.2 zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4). 3.4. 3.4.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragten Untersuchungshaft. 3.4.2. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass sich mangels Haftgrund weiterführende Ausführungen zur Verhältnismässigkeit erübrigen würden, hält -9-