Es ist dem Beschwerdeführer zwar anzurechnen, dass er den PIN für die sichergestellten Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und auf eine Siegelung verzichtet hat (vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 21 f.; Eröffnung der Festnahme vom 20. Januar 2023, Frage 18), da der Beschwerdeführer aber ansonsten seine Kontakte nicht offenlegt, in Bezug auf den Fahrer widersprüchliche Angaben macht und auch zur Herkunft des Kokains mutmasslich nicht die Wahrheit sagt, muss davon ausgegangen werden, dass noch andere Personen am Betäubungsmittelhandel beteiligt sind, mit welchen sich der Beschwerdeführer