Hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln kann – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – als notorisch gelten, dass notwendigerweise mehrere Personen darin involviert sind (Lieferanten und Abnehmer). Es ist dem Beschwerdeführer zwar anzurechnen, dass er den PIN für die sichergestellten Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und auf eine Siegelung verzichtet hat (vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 21 f.;