son der Kantonspolizei Aargau vom 18. Januar 2023, Fragen 49 ff.). Gesamthaft betrachtet kann somit trotz einer ersten Einvernahme mit dem Fahrer als Auskunftsperson am 18. Januar 2023 noch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Fahrer keinerlei Kenntnisse über die Delikte des Beschwerdeführers hatte oder er nicht selbst am Betäubungsmittelhandel beteiligt ist und sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung mit diesem absprechen würde.