Was den Fahrer anbelangt, ist der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zuzustimmen, dass sich die Aussagen in gewissen Punkten nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers decken. So gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass der Fahrer ein Uber-Fahrer sei und er diesen nicht regelmässig sehe (vgl. delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2023, Fragen 30 ff.). Erst auf Nachfrage gab er zu, dass sie Kollegen seien, wollte aber hierzu keine weiteren Aussagen machen.