Der Beschwerdeführer gibt aber selbst an, dass er die Drogen auch an Kollegen und Verwandte verkaufe bzw. abgebe, was den impliziten Schluss zulässt, dass er einige Abnehmer (gut) kennt. Insofern muss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese im Falle seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft informieren und warnen und sich mit ihnen absprechen würde. Eine Kontaktaufnahme ist denn auch nicht nur per Mobiltelefon möglich, sondern kann beispielsweise auch persönlich o- der auf andere Weise erfolgen.