Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. Februar 2023 behauptet, dass keine Abnehmer identifiziert werden könnten, da die Kontaktaufnahme immer über bbb erfolgt sei und er die Kontaktdaten der Abnehmer und Lieferanten aufgrund der sichergestellten Mobiltelefone ohnehin nicht habe, kann ihm nur insofern zugestimmt werden, als dies im Falle von fremden Abnehmern zutreffend sein kann. Der Beschwerdeführer gibt aber selbst an, dass er die Drogen auch an Kollegen und Verwandte verkaufe bzw. abgebe, was den impliziten Schluss zulässt, dass er einige Abnehmer (gut) kennt.