sie hätten beide übereinstimmend ausgesagt. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer kein Interesse daran, den Fahrer hinsichtlich seiner weiteren Aussagen zu beeinflussen. Im Übrigen seien weitere Untersuchungen wie die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone rein technischer Natur und hätten bereits erfolgen können. Der Beschwerdeführer selbst sei bis zu seiner Verhaftung Administrator des aaa gewesen, auf welchem vor allem Marihuana und Haschisch angeboten worden seien sowie das (dem verdeckten Ermittler verkaufte) Kokain, welches das vorliegende Strafverfahren ausgelöst habe. Die Kontaktaufnahme sei über bbb erfolgt.