3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 3. Februar 2023 vor, dass keine konkreten Gründe ersichtlich seien, gestützt worauf sich eine Kollusionsgefahr ableiten liesse. Die Rechtsprechung verlange ernstliche Anhaltspunkte, welche für eine Kollusionsgefahr sprechen; solche seien nicht vorgebracht worden. Ausserdem sei der Fahrer C. (fortan: Fahrer), welcher den Beschwerdeführer am 18. Januar 2023 zum Übergabeort nach Q. gefahren habe, bereits einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe nicht angegeben, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers von jenen des Fahrers abwichen; sie hätten beide übereinstimmend ausgesagt.