Bei einer Freilassung bestünde die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setze, um sie vor den Strafverfolgungsbehörden zu warnen, sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies sei umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Betäubungsmittelhandel wie vorliegend gerichtsnotorisch häufig seien.