Sie verwies dazu im Wesentlichen auf den Haftantrag und erwog, dass der Beschwerdeführer mit diversen Personen in Kontakt gestanden haben dürfte, sowohl mit solchen, welche ihm die für den Handel erforderlichen Betäubungsmittel lieferten, wie auch mit solchen, an welche er sie in der Folge weiterveräussert habe oder weiterveräussern wollte. Bei einer Freilassung bestünde die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setze, um sie vor den Strafverfolgungsbehörden zu warnen, sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen.