3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg berief sich im Haftantrag vom 20. Januar 2023 auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr, welcher durch die Vorinstanz bejaht wurde (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.4). Sie verwies dazu im Wesentlichen auf den Haftantrag und erwog, dass der Beschwerdeführer mit diversen Personen in Kontakt gestanden haben dürfte, sowohl mit solchen, welche ihm die für den Handel erforderlichen Betäubungsmittel lieferten, wie auch mit solchen, an welche er sie in der Folge weiterveräussert habe oder weiterveräussern wollte.