2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2023 nicht, womit auf weitere Ausführungen grundsätzlich verzichtet und auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann. Ein dringender Tatverdacht ist zweifelsohne – insbesondere aufgrund des Verkaufs des Kokains und der Sicherstellung von weiterem Kokain an seinem Wohnort auch hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vorliegend ergab sich bei dem an den verdeckten Fahnder übergebenen Kokain [gewogen 19.3 Gramm] nach einem ersten Schnelltest ein Reinheitsgehalt von 93.5