2.2. Die Vorinstanz bejahte in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2023 den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend gemachten dringenden Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2). In Bezug auf den Tatverdacht kann vorliegend im Wesentlichen auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Januar 2023, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2023 sowie den Amtsbericht Verdeckte Fahndung vom 18. Januar 2023 verwiesen werden.