3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: