2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 24. Januar 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 3. Februar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer." -3-