Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand von anwaltlich nicht vertretenen Personen ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren aber eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, wie etwa bei einem hohen Zeitaufwand, der die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während