4.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen führt und als Privatperson nicht Träger eines (allfälligen) gewerkschaftlichen Zutrittsrechts ist, kann er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht auf ein solches berufen, womit in der inkriminierten Handlung des Beschuldigten zum Nachteil des Beschwerdeführers von vornherein keine Nö- - 10 - tigung gemäss Art. 181 StGB vorliegen kann und die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erging. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.